AGB

HELDENBILDER | stay true PICTURES (stay true GmbH)
Hauptsitz: Zwislenstrasse 5, 9056 Gais | Studio 1: Ringstrasse 3, 9200 Gossau | heldenbilder.com | hallo{at}heldenbilder.com | +41 71 552 24 00

 

I.  VERTRAGSBESTIMMUNGEN

1.     stay true GmbH tritt im Allgemeinen mit dem Namen stay true PICTURES oder HELDENBILDER auf. Die AGB von HELDENBILDER gelten für sämtliche Produkte von stay true GmbH. Alle Personen, welche ein Anstellungsverhältnis bei stay true GmbH haben, sind berechtigt Verträge und Vereinbarungen in deren Namen zu tätigen.

2.     Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von HELDENBILDER (im folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Photo Shoots.

3.     Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

4.     Ein verbindlicher Vertrag gemäss OR Art. 1 ist entstanden, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt wurde:

•  Der Kunde hat die Offerte unterzeichnet und akzeptiert.

•  Der Kunde machte eine mündliche oder schriftliche Zusage (Telefon/E-Mail).

•  Der Kunde tätigte eine Anzahlung oder bezahlte den vollen Rechnungsbetrag ein.

5.     Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

6.     Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

II.  AUFTRAGSPRODUKTIONEN

1.     Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2.     Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

3.     Kommt der Kunde der Verpfichtung (gemäss AGB Ziffer II/2) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.

4.     Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

5.     Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

6.     Sind dem Fotografen innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäss und mängelfrei abgenommen.

 

III.  ÜBERLASSENES BILDMATERIAL (ANALOG UND DIGITAL)

1.     Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2.     Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

3.     Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

4.     Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5.     Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

6.     Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäss, vertragsgemäss und wie verzeichnet zugegangen.

 

IV.  NUTZUNGSRECHTE

1.     Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.

2.     Ausschliessliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

3.     Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist massgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich der vom Kunden gutgeheissenen Offerte oder Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist.

4.     Jede über AGB Ziffer IV/3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpfichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für: 

•  eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemassnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

•  die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikroflm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gemäss AGB Ziffer III/5 dient,

•  jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),

•  die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

5.     Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit dem Namen des Fotografen gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

6.     Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

7.     Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpfichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB ( Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive ) zu bezahlen.

8.     Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

9.     Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

 

V.  HAFTUNG

1.     Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

2.     Die Haftungsbeschränkung (gemäss AGB Ziffer V/1) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.

3.     Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografIsche Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

4.     Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss AGB Ziffer V/3) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

5.     Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemässen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemässe Verwendung verantwortlich.

6.     Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der gelieferten digitalen Bild-Daten.

 

VI.  HONORARE

1.     Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Tarifübersicht vom Fotografen, mindestens aber nach dem entsprechenden Tarifs der SAB ( Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive ) zu bezahlen. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.     Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäss AGB Ziffer IV/3 abgegolten.

3.     Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

4.     Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5.     Das Honorar gemäss AGB VI/1 ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar nach vorgängiger Absprache an. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist ausserdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

6.     Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach den Tarifen des Fotografen.

7.     Der Fotograf hat Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens 50% der Produktionskosten.

8.     Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie beispielsweise Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

9.     Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farbund Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt oder in Pauschal-Tarifen mit dem Aufnahmehonorar einkalkuliert.

 

VII.  VERTRAGSSTRAFEN, SCHADENERSATZ

1.     Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2.     Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

VIII.  ALLGEMEINES

1.     Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar.

2.     Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.     Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpfichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4.     Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Trogen AR, auch bei Lieferungen ins Ausland.

 

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30. Mai 2026 Version 2.0

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